Die von den Beklagten vorgebrachten Argumente seien erst im definitiven Eintragungsverfahren von Bedeutung, wo die geltend gemachte Forderung und die Pfandrechtsberechtigung zu beweisen seien (Berufungsantwort, S. 4). Entgegen den Vorbringen der Beklagten sei es ausserdem zulässig, im Rahmen einer (gerichtlich aufgeforderten) Verbesserung neue Ausführungen und Beweismittel vorzubringen, weshalb die Vorinstanz das ergänzte Gesuch habe berücksichtigen dürfen (Berufungsantwort, S. 4 f.). Der Kläger sei seiner Behauptungs- und Substanziierungslast vollumfänglich nachgekommen.