Die in Rechnung gestellten Arbeiten seien weder vereinbart noch geleistet worden. Die Vorinstanz stelle in ihrem Entscheid somit auf Rechnungen ab, die widersprüchlich seien, nicht der eingereichten Offerte entsprächen und Mängelbeseitigungsarbeiten enthielten, die klarerweise nicht pfandberechtigt seien, womit sie die Voraussetzungen nach Art. 837 ZGB missachte und gegen die Verhandlungsmaxime verstosse (Berufung, S. 5, 7 ff.). Der Kläger habe ausserdem die Viermonatsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB verpasst, da die Schlussrechnung bereits am 21. November 2022 ausgestellt, das Pfandrecht aber erst am 19. April 2023 zur Eintragung angewiesen worden sei (Berufung, S. 7).