Die Vorinstanz scheine die Frage des Beweismasses mit jener der Behauptungs- und Substanziierungslast zu verwechseln (Berufung, S. 6). Die Vorinstanz habe sich im Übrigen in ihrer "Dass-Begründung" nicht mit der Stellungnahme der Beklagten auseinandergesetzt, womit sie ihre Begründungspflicht verletzt habe (Berufung, S. 5 ff.). Die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass der Kläger allfällige pfandberechtigte Arbeiten bereits viel früher beendet habe und andere oder mehr Arbeiten verrechnet habe, als aus der Auftragsbestätigung hervorgingen. Die in Rechnung gestellten Arbeiten seien weder vereinbart noch geleistet worden.