und Beweismittel ergänzt, was weder nach Art. 132 ZPO noch aus novenrechtlicher Sicht zulässig sei (Berufung, S. 4 ff.). Die Vorinstanz habe Art. 132 ZPO und die Verhandlungsmaxime verletzt, indem sie eine inhaltliche Ergänzung des Gesuchs zugelassen und die ergänzten Ausführungen und Beweismittel berücksichtigt habe (Berufung, S. 6). Ausserdem sei der Kläger auch im ergänzten Gesuch seiner Behauptungs- und Substanziierungslast nicht nachgekommen. Die Vorinstanz scheine die Frage des Beweismasses mit jener der Behauptungs- und Substanziierungslast zu verwechseln (Berufung, S. 6).