Im vorläufigen Eintragungsverfahren sei das Beweismass der Glaubhaftmachung besonders stark herabgesetzt. Die Pfandberechtigung erscheine vorliegend gestützt auf die eingereichten Unterlagen weder als ausgeschlossen noch als höchst unwahrscheinlich, zumal auch dem ursprünglichen Gesuch eine Schlussrechnung über einen Betrag von Fr. 20'622.40 sowie eine Schlussrechnung über den Betrag von Fr. 6'677.95 beigelegt worden sei, weshalb die superprovisorisch angeordnete vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts zu bestätigen sei.