Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen (angefochtener Entscheid, S. 2 f.), die Beklagten hätten in ihrer Stellungnahme ausgeführt, dass bei mangelhaften Eingaben nur formale Mängel, nicht aber inhaltliche Mängel behoben werden könnten, weshalb die Ausführungen und Beilagen des ergänzten Gesuchs unbeachtet zu bleiben hätten, und dass die behaupteten Arbeiten des Klägers bereits viel früher beendet und nicht bewiesen bzw. eine Vielzahl davon nicht vereinbart worden seien. Im vorläufigen Eintragungsverfahren sei das Beweismass der Glaubhaftmachung besonders stark herabgesetzt.