2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten des Gesuchstellers. Eventualiter: Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten der Staatskasse." Mit Eingabe vom 10. August 2023 erstattete der Kläger die Berufungsantwort und beantragte die Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. -5- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1.