je ein Bauhandwerkerpfandrecht für eine Pfandsumme von je Fr. 13'650.15, total Fr. 27'300.30, nebst Zins zu 5% seit dem 10. März 2023 zugunsten des Gesuchstellers/Klägers vorläufig einzutragen. 2. Mittels einer superprovisorischen Anordnung nach Art. 265 ZPO sei das Grundbuchamt Q._____ anzuweisen, das in Ziffer 1. hiervor beantragte Bauhandwerkerpfandrecht bzw. die beantragten Bauhandwerkerpfandrechte sofort vorläufig im Grundbuch einzutragen.