2.5. Zusammenfassend ist es der Gesuchsgegnerin mit einem monatlichen Überschuss von Fr. 517.70 möglich und zumutbar, für die angeordnete Rückzahlung von insgesamt Fr. 6'598.10 in 26 Raten à Fr. 250.00 und einer Rate à Fr. 98.10 aufzukommen. 3. Aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist das von der Gesuchsgegnerin gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Gesuchsgegnerin hat ausgangsgemäss die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und allfällige Parteikosten selbst zu tragen. Das Obergericht beschliesst: