Im Jahr 2022 verfügte die Gesuchsgegnerin unbestrittenermassen über ein monatliches Einkommen von Fr. 3'701.00 (vgl. vorinstanzlicher Entscheid, E. 3.3.2.), wovon die Ergänzungsleistungen nicht steuerpflichtig sind. Ausgehend von einem steuerbaren Einkommen von monatlich Fr. 3'156.00 (Einkommen von Fr. 3'701.00 abzgl. den Ergänzungsleistungen von Fr. 545.00) resultiert inkl. Kinderabzug (und ohne Vornahme weiterer möglicher Abzüge) für das Jahr 2022 gemäss Steuerrechner des Kantons Basel-Landschaft eine Bundessteuer von Fr. 117.00 und keine Staats- und Gemeindesteuer.