Zu guter Letzt ist für die Beurteilung der Einkommens- und Vermögenssituation der Zeitpunkt des Nachzahlungsverfahrens und somit der Dezember 2022 massgebend. Im Jahr 2022 verfügte die Gesuchsgegnerin unbestrittenermassen über ein monatliches Einkommen von Fr. 3'701.00 (vgl. vorinstanzlicher Entscheid, E. 3.3.2.), wovon die Ergänzungsleistungen nicht steuerpflichtig sind.