Hinsichtlich der Vermögenssituation seien durch die Vorinstanz für die Saldi der jeweiligen Privatkonten unterschiedliche Daten berücksichtigt worden. Beim Vermögen sei ferner der Betrag von Fr. 4'000.00 hinzugerechnet worden, da die Gesuchsgegnerin durch ihre Ferien ihr Vermögen bewusst verzerrt habe. Richtigerweise müsse dann aber auch der Kontostand nach Bezahlung der Ferien hinzugezogen werden.