2.2. Zur Begründung der angeordneten Nachzahlung von Fr. 6'598.10 erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, dass bei der Gegenüberstellung eines zivilprozessualen Grundbedarfs von Fr. 3'173.55 (Grundbetrag von Fr. 1'200.00, Zuschlag von 25% auf den Grundbetrag von Fr. 300.00, -4-