2.2. Mit Verfügung vom 10. August 2022 forderte der Präsident des Bezirksgerichts Kulm die Gesuchsgegnerin auf, zum Begehren Stellung zu nehmen und sich im Falle, dass sie der Auffassung sei, sie könne aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse nicht zur Nachzahlung verpflichtet werden, lückenlos über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse auszuweisen, wobei im Unterlassungsfall die Nachzahlung angeordnet werde. 2.3. Mit Eingabe vom 30. September 2022 reichte die Gesuchsgegnerin diverse Unterlagen ein. 2.4. Der Präsident des Bezirksgerichts Kulm erkannte am 23. Dezember 2022: " 1. Es wird die Nachzahlung von Fr. 6'598.10 angeordnet.