Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2023.14 (SZ.2022.62) Art. 58 Entscheid vom 19. April 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Gasser Gesuchsteller Kanton Aargau, […] Gesuchs- B._____, gegnerin […] Gegenstand Nachzahlung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. B. (fortan: Gesuchsgegnerin) wurde im Verfahren OF.2011.89 die unent- geltliche Rechtspflege bewilligt, wobei ihr mit Entscheid vom 7. Januar 2013 die Gerichts- und Anwaltskosten im Umfang von Fr. 6'598.10 gestun- det wurden. 2. 2.1. Die Zentrale Inkassostelle der Gerichte des Kantons Aargau ersuchte beim Bezirksgericht Kulm mit Eingabe vom 28. Juli 2022 um Einleitung eines Nachzahlungsverfahrens für den Betrag von Fr. 6'598.10. 2.2. Mit Verfügung vom 10. August 2022 forderte der Präsident des Bezirksge- richts Kulm die Gesuchsgegnerin auf, zum Begehren Stellung zu nehmen und sich im Falle, dass sie der Auffassung sei, sie könne aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse nicht zur Nachzahlung verpflichtet werden, lückenlos über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse auszuwei- sen, wobei im Unterlassungsfall die Nachzahlung angeordnet werde. 2.3. Mit Eingabe vom 30. September 2022 reichte die Gesuchsgegnerin diverse Unterlagen ein. 2.4. Der Präsident des Bezirksgerichts Kulm erkannte am 23. Dezember 2022: " 1. Es wird die Nachzahlung von Fr. 6'598.10 angeordnet. 2. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, Fr. 6'598.10 in 26 Raten à Fr. 250.00 und 1 Rate à Fr. 98.10 zu bezahlen, erstmals per 31. Dezem- ber 2022. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben." 3. 3.1. Die Gesuchsgegnerin erhob gegen den Entscheid vom 23. Dezem- ber 2022 mit Eingabe vom 20. Januar 2023 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: -3- " 1. Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Kulm vom 23. Dezember 2022 aufzuheben und es sei demgemäss auf die Anordnung der Nachzahlung von CHF 6'598.10 zu verzichten. 2. Unter o/e Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin." 3.2. Die Zentrale Inkassostelle der Gerichte des Kantons Aargau beantragte mit Eingabe vom 15. Februar 2023 die Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid über die Pflicht zur Nachzahlung kann in analoger Anwen- dung von Art. 121 ZPO mit Beschwerde gemäss Art. 319 ZPO angefochten werden (EMMEL, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 4 zu Art. 123 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Be- weismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven und auch in Verfahren, welche wie das Verfahren betreffend Nachzahlung der (beschränkten) Untersuchungsma- xime unterstehen, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstin- stanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung , 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO). 2. 2.1. Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Veränderte wirtschaftliche Verhältnisse versetzen die zuvor mittel- lose Partei dann "in die Lage" zur Nachzahlung, wenn sie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliessen würden (RÜEGG/RÜEGG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 1 zu Art. 123 ZPO; WUFFLI, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2015, Rz. 927 ff.). 2.2. Zur Begründung der angeordneten Nachzahlung von Fr. 6'598.10 erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, dass bei der Gegenüberstellung eines zi- vilprozessualen Grundbedarfs von Fr. 3'173.55 (Grundbetrag von Fr. 1'200.00, Zuschlag von 25% auf den Grundbetrag von Fr. 300.00, -4- Wohnkosten von Fr. 1'597.00 [abzgl. Fr. 500.00 Wohnkostenanteil Kinder], Krankenkassenprämien von Fr. 556.55, Arbeitswegkosten von Fr. 20.00) und einem Einkommen von Fr. 3'701.00 (Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'100.00, Invalidenrente von Fr. 1'931.00, Ergänzungsleistungen von Fr. 545.00, geschätzter Nettolohn von Fr. 125.00) ein monatlicher Über- schuss von Fr. 527.45 resultiere. Ferner weise die Gesuchsgegnerin ein Vermögen von insgesamt Fr. 22'211.25 aus. 2.3. Die Gesuchsgegnerin macht mit Beschwerde geltend, dass bei der Berech- nung des Existenzbedarfs die monatliche Steuerlast nicht berücksichtigt worden sei. Gemäss der definitiven Steuerrechnung für die Staats- und Ge- meindesteuer 2021 ergebe sich eine monatliche Steuerlast von rund Fr. 1'996.55. Von der monatlichen Steuerlast seien die Anteile der drei Kin- der in der Höhe von schätzungsweise je Fr. 300.00 abzuziehen. Weiter treffe die Gesuchsgegnerin gemäss definitiver Steuerrechnung für die di- rekte Bundessteuer 2021 eine monatliche Steuerlast von rund Fr. 254.80, wovon die Anteile der Kinder abzuziehen seien, weshalb ihr eine monatli- che Steuerlast von rund Fr. 200.00 anzurechnen sei. Hinsichtlich der Ver- mögenssituation seien durch die Vorinstanz für die Saldi der jeweiligen Pri- vatkonten unterschiedliche Daten berücksichtigt worden. Beim Vermögen sei ferner der Betrag von Fr. 4'000.00 hinzugerechnet worden, da die Ge- suchsgegnerin durch ihre Ferien ihr Vermögen bewusst verzerrt habe. Richtigerweise müsse dann aber auch der Kontostand nach Bezahlung der Ferien hinzugezogen werden. 2.4. Soweit die Gesuchsgegnerin die Nichtberücksichtigung einer Steuerbelas- tung in der Höhe von monatlich Fr. 1'296.55 (= Fr. 1'996.55 - Fr. 900.00 [= Fr. 300.00 je Kind] + Fr. Fr. 200.00) beanstandet, kann ihr nicht gefolgt wer- den. Zunächst gilt es festzuhalten, dass die geltend gemachte Steuerbe- lastung nicht in diesem Umfang auf die Gesuchsgegnerin entfallen ist. Die SVA Basel-Landschaft hat gemäss Steuerausweis 2021 (Beilage 8 zur Ge- suchsantwort) eine steuerpflichtige Leistung von Fr. 72'930.00 an die Ge- suchsgegnerin (bzw. im Umfang von Fr. 53'620.00 an die Sozialhilfebe- hörde Liestal) ausbezahlt, wobei es sich um die (teils rückwirkende) IV- Rente von November 2018 bis Dezember 2021 handelte. Die Steuerver- waltung des Kantons Basel-Landschaft (Beilage 9 zur Gesuchsantwort) legte der Steuerberechnung ein satzbestimmendes Einkommen von Fr. 125'275.00 zugrunde, woraus eine Staatssteuer von Fr. 14'038.15, eine Gemeindesteuer von Fr. 9'124.80, eine Bundessteuer von Fr. 3'057.35 und eine Kirchensteuer von Fr. 795.55 resultierte. Bei der Steuerlast der Ge- suchsgegnerin und somit in ihrem Bedarf nicht zu berücksichtigen ist der in der Steuer enthaltene Anteil der (teilweise rückwirkend ausbezahlten) IV- Kinderrenten sowie die Kindesunterhaltsbeiträge, wobei diese Einkünfte -5- zwar durch die Gesuchsgegnerin zu versteuern, jedoch durch das Kindes- vermögen zu bezahlen wären. Es ist nicht sachgerecht, einerseits das Kin- desvermögen (mit einer Substanz von Fr. 82'209.10 [vgl. angefochtener Entscheid, E. 3.4.3.]) und die Einkünfte der drei Kinder (IV-Kinderrenten und Kindesunterhaltbeiträge) nicht den Aktiven der Gesuchsgegnerin (folg- lich dem Einkommen und Vermögen) zuzuordnen (vgl. angefochtener Ent- scheid, E. 3.3.2. und E. 3.4.3.), andererseits aber die diesbezügliche Steu- erlast beim Bedarf der Gesuchsgegnerin zu berücksichtigen, wobei der von der Gesuchsgegnerin hierfür in Abzug gebrachte Steueranteil der Kinder von je Fr. 300.00 zu gering erscheint. Selbst wenn also die Steuern im Be- darf der Gesuchsgegnerin zu berücksichtigten wären (vgl. sogleich), würde dies in einem deutlich tieferen Rahmen erfolgen. Damit die Steuerbelastung beim Bedarf der Gesuchsgegnerin berücksich- tigt werden könnte, hätte sie nachzuweisen, dass die Tilgung der Steuern tatsächlich erfolgt(e) (vgl. dazu W UFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, N. 338). Die Gesuchsgegnerin hat es bis an- hin unterlassen, die Bezahlung der Steuern nachzuweisen, obschon die definitive Steuerveranlagung des Kantons Basel-Landschaft vom 22. Sep- tember 2022 datiert ist und die periodisch geschuldeten Steuern per 30. September des Kalenderjahres fällig werden, in dem die Steuerperiode endet (im vorliegenden Fall folglich der 30. September 2021 [vgl. § 135 Abs. 1 Steuergesetz, SGS 331]). Jedenfalls sind keine Belege aktenkundig, welche nachweisen würden, dass eine Bezahlung der Steuern erfolgt wäre, wobei die Gesuchsgegnerin die Bezahlung nicht einmal behauptet. Die Be- rücksichtigung der Steuern im Bedarf der Gesuchsgegnerin fällt bereits aus diesem Grund und unbesehen der nachfolgenden Ausführungen ausser Betracht. Zu guter Letzt ist für die Beurteilung der Einkommens- und Vermögenssi- tuation der Zeitpunkt des Nachzahlungsverfahrens und somit der Dezem- ber 2022 massgebend. Im Jahr 2022 verfügte die Gesuchsgegnerin unbe- strittenermassen über ein monatliches Einkommen von Fr. 3'701.00 (vgl. vorinstanzlicher Entscheid, E. 3.3.2.), wovon die Ergänzungsleistun- gen nicht steuerpflichtig sind. Ausgehend von einem steuerbaren Einkom- men von monatlich Fr. 3'156.00 (Einkommen von Fr. 3'701.00 abzgl. den Ergänzungsleistungen von Fr. 545.00) resultiert inkl. Kinderabzug (und ohne Vornahme weiterer möglicher Abzüge) für das Jahr 2022 gemäss Steuerrechner des Kantons Basel-Landschaft eine Bundessteuer von Fr. 117.00 und keine Staats- und Gemeindesteuer. Nachdem die Einkommens- und Bedarfsberechnung durch die Gesuchs- gegnerin im Übrigen nicht beanstandet wurde und sich diese als zutreffend erweist, resultiert aus der Gegenüberstellung der Einkünfte von Fr. 3'701.00 und des Bedarfs von Fr. 3'183.30 (Fr. 3'173.55 + Bundes- steuer von Fr. 9.75 [= Fr. 117.00/12]) für das hier massgebliche Jahr 2022 -6- ein Überschuss von Fr. 517.70, wobei zu erwähnen ist, dass die Gesuchs- gegnerin auch die Bezahlung der Steuern des Jahres 2022 weder behaup- tet noch belegt hat. Nach dem Gesagten ist es für die Gesuchsgegnerin bereits aufgrund der Einkommensverhältnisse und der verfügbaren Mittel möglich und zumutbar, die mit Entscheid vom 23. Dezember 2022 ange- ordneten monatlichen Raten von Fr. 250.00 zu bezahlen, womit die Vermö- gensverhältnisse der Gesuchsgegnerin nicht mehr zu prüfen sind. 2.5. Zusammenfassend ist es der Gesuchsgegnerin mit einem monatlichen Überschuss von Fr. 517.70 möglich und zumutbar, für die angeordnete Rückzahlung von insgesamt Fr. 6'598.10 in 26 Raten à Fr. 250.00 und ei- ner Rate à Fr. 98.10 aufzukommen. 3. Aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist das von der Gesuchs- gegnerin gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Beschwerdeverfahren abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Gesuchsgegnerin hat ausgangsgemäss die obergerichtliche Entscheidge- bühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und allfällige Parteikosten selbst zu tragen. Das Obergericht beschliesst: Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren wird abgewiesen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Gesuchs- gegnerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] -7- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfas- sungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. De- zember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 19. April 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser