Die Frage kann schlussendlich offenbleiben, zumal die vollständige Tilgung der Konkursforderung nicht nachgewiesen wurde und sich aus der "QR-Rechnung" im Übrigen nicht ergibt, ob die (teilweise) Zahlung vor der Konkurseröffnung vom 3. Juli 2023 um 14:00 Uhr erfolgte. Demnach hat der Beklagte im Beschwerdeverfahren nicht nachgewiesen, dass er die offene Schuld bereits vor der Konkurseröffnung (vollständig) bezahlt hat. Demzufolge ist das Konkurserkenntnis nicht aufzuheben.