Die Konkursforderung (inkl. Zinsen, Betreibungskosten und Gerichtsgebühr) belief sich auf Fr. 2'724.65 (act. 10), womit der Beklagte die vollständige Tilgung der Konkursforderung von vornherein nicht nachgewiesen hat. Dessen ungeachtet, ist der "QR-Rechnung" nicht abschliessend zu entnehmen, ob es sich lediglich um einen Zahlungsauftrag handelte bzw. ob die Zahlung schlussendlich auch ausgeführt wurde. Die Frage kann schlussendlich offenbleiben, zumal die vollständige Tilgung der Konkursforderung nicht nachgewiesen wurde und sich aus der "QR-Rechnung" im Übrigen nicht ergibt, ob die (teilweise) Zahlung vor der Konkurseröffnung vom 3. Juli 2023 um 14:00 Uhr erfolgte.