2. 2.1. Der Beklagte macht mit Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass durch den mit Beschwerde eingereichten Bankbeleg bewiesen werde, dass "die Belastung an besagtem Verhandlungstag ausgeführt" worden sei. Somit sei der geforderte Betrag von Fr. 2'695.05 überwiesen worden. Der Beklagte könne somit glaubhaft seine Zahlungsfähigkeit nachweisen und durch Urkunde beweisen, dass die gesamte Schuld getilgt sei. -4-