Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2023.149 / / nk (SG.2023.43) Art. 126 Entscheid vom 2. Oktober 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Gasser Klägerin B. AG._____, […] Beklagter A._____, […] Gegenstand Konkurs -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. XXX des Betreibungsamtes [Ortschaft] vom 20. Februar 2023 für eine Forderung von Fr. 2'198.45 ("Offene Prämienrechnung(n) KVG vom 18.02.2022, 06.05.2022" [Fr. 1'580.20]; "Mahn- und Verwaltungsspesen vom 29.12.2022" [Fr. 40.00]; "Offene Kostenbeteiligungen KVG vom 30.04.2022, 28.05.2022" [Fr. 521.70]; "Zins bis 17.02.2023" [Fr. 56.55]) nebst Zins zu 5% seit 18. Februar 2023 auf Fr. 1'580.20. 1.2. Der Beklagte erhob gegen den ihm 3. März 2023 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Die Klägerin stellte mit Eingabe vom 30. Mai 2023 beim Bezirksgericht Bremgarten das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung vom 24. März 2023 dem Beklagten gleichentags zugestellt worden war und dieser die in Betreibung gesetzte Forderung nicht bezahlt hat. 2.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten erkannte am 3. Juli 2023 wie folgt: " 1. Über A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von [Land], [Adresse], Inhaber des Einzelunternehmens [Firma], A._____, wird mit Wirkung ab 3. Juli 2023, 14:00 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 194 i.V.m. Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen. 3. Die von der Gesuchstellerin mit Kostenvorschuss in gleicher Höhe bereits bezahlte Spruchgebühr von Fr. 350.00 ist vom Gesuchsgegner zu tragen, so dass die Gesuchstellerin diesen Betrag gemäss Art. 68 resp. 262 SchKG erheben darf. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." -3- 3. 3.1. Der Beklagte erhob gegen diesen ihm am 5. Juli 2023 zugestellten Entscheid mit Eingabe vom 10. Juli 2023 (Postaufgabe) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte sinngemäss, das Konkurserkenntnis sei aufzuheben. 3.2. Die Klägerin erstattete innert angesetzter Frist keine Beschwerdeantwort. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58). Weist der Schuldner im Beschwerdeverfahren nach, dass er die offene Schuld bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt hat, prüft die Beschwerdeinstanz seine Zahlungsfähigkeit nicht (ROGER GIROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 19b zu Art. 174 SchKG). 2. 2.1. Der Beklagte macht mit Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass durch den mit Beschwerde eingereichten Bankbeleg bewiesen werde, dass "die Belastung an besagtem Verhandlungstag ausgeführt" worden sei. Somit sei der geforderte Betrag von Fr. 2'695.05 überwiesen worden. Der Beklagte könne somit glaubhaft seine Zahlungsfähigkeit nachweisen und durch Urkunde beweisen, dass die gesamte Schuld getilgt sei. -4- 2.2. Die Konkurseröffnung erfolgte am 3. Juli 2023 um 14:00 Uhr. Der Beklagte wurde (unbestrittenermassen) ordnungsgemäss zur Konkursverhandlung vorgeladen (act. 10 ff.). Der Beklagte reicht mit Beschwerde das Dokument "QR-Rechnung" der Credit Suisse ein, welchem ein Zahlungsauftrag an die Klägerin über Fr. 2'695.05 zu entnehmen ist. Als "Ausführungsdatum" ist der 3. Juli 2023 vermerkt. Die Konkursforderung (inkl. Zinsen, Betreibungskosten und Gerichtsgebühr) belief sich auf Fr. 2'724.65 (act. 10), womit der Beklagte die vollständige Tilgung der Konkursforderung von vornherein nicht nachgewiesen hat. Dessen ungeachtet, ist der "QR-Rechnung" nicht abschliessend zu entnehmen, ob es sich lediglich um einen Zahlungsauftrag handelte bzw. ob die Zahlung schlussendlich auch ausgeführt wurde. Die Frage kann schlussendlich offenbleiben, zumal die vollständige Tilgung der Konkursforderung nicht nachgewiesen wurde und sich aus der "QR-Rechnung" im Übrigen nicht ergibt, ob die (teilweise) Zahlung vor der Konkurseröffnung vom 3. Juli 2023 um 14:00 Uhr erfolgte. Demnach hat der Beklagte im Beschwerdeverfahren nicht nachgewiesen, dass er die offene Schuld bereits vor der Konkurseröffnung (vollständig) bezahlt hat. Demzufolge ist das Konkurserkenntnis nicht aufzuheben. 3. Die Beschwerde des Beklagten ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und seine Parteikosten selber zu tragen. Die Klägerin erstattete keine Beschwerdeantwort, weshalb ihr im Beschwerdeverfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird dem Beklagten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. -5- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 2. Oktober 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser