4. Die Entscheidgebühr von Fr. 3'200.00 (inkl. den Kosten für die Begründung von Fr. 800.00) wird dem Gesuchsgegner auferlegt. Der geleistete Vorschuss wird der Gesuchstellerin zurückerstattet. Die Entscheidgebühr geht infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Der Gesuchsgegner ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung in der richterlich festgesetzten Höhe von Fr. 3'915.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.