für ein durchschnittliches Abänderungsverfahren von Fr. 2'700.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b und d sowie Abs. 2 AnwT) unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung, eines Zuschlags in gleicher Höhe für die Berufungsantwort vom 18. Juli 2023 und des Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 6 Abs. 2 und 3 und § 8 AnwT) sowie einer Auslagenpauschale von Fr. 125.00 und der Mehrwertsteuer auf (gerundet) Fr. 2'315.00 (= [Fr. 2'700.00 x 0.75 + Fr. 125.00] x 1.077) festzusetzen. Das Obergericht erkennt: