b und d sowie Abs. 2 AnwT; Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 14. Februar 2023 [ZSU.2022.263] E. 3) unter Berücksichtigung eines Zuschlags von insgesamt 30 % für die Eingaben vom 13. Februar 2023 und vom 31. März 2023 (§ 6 Abs. 3 AnwT) sowie einer Auslagenpauschale von Fr. 125.00 und der Mehrwertsteuer auf (gerundet) Fr. 3'915.00 (= [Fr. 2'700.00 x 1.30 + Fr. 125.00] x 1.077) festzusetzen. 8. 8.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 2'000.00 festzusetzen. Beim gegebenen Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).