5.3. Der Beklagte setzt sich in seiner Berufung mit diesen schlüssigen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz nicht auseinander. Er tut nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid auf unrichtiger Rechtsanwendung oder auf einer unrichtigen Feststellung des Sachverhalts beruhen soll. Die Berufung des Beklagten ist abzuweisen. 6. Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag des Beklagten auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.