Beklagten aus dem internen Beteiligungsverhältnis an der Liegenschaft hinderten einen Verkauf nicht. Der blosse Verweis auf die ausländische Staatsbürgerschaft der Klägerin und deren angeblich enge Beziehung zu ihrem Herkunftsstaat T._____ seien für sich alleine nicht geeignet, eine Gefährdung der mutmasslichen Ansprüche des Beklagten zu begründen. Die rein theoretische Möglichkeit, dass ein Ehegatte Vermögenswerte ins Ausland transferiere und sie dadurch dem direkten Zugriff durch die schweizerischen Vollstreckungsbehörden entziehe, bestehe grundsätzlich immer.