Zudem erscheine es höchst zweifelhaft, ob der Beklagte hierzu aus wirtschaftlicher Sicht überhaupt in der Lage wäre. Die vom Beklagten angeführten wirtschaftlichen Gründe (ungünstige Hypothek-Konditionen, ungünstiger Verkaufszeitpunkt) stünden einem Verkauf nicht entgegen. Art. 169 ZGB bezwecke nicht den Schutz des Vermögens, sondern solle einzig den nicht dinglich berechtigten Ehegatten davor bewahren, bei Streit oder Spannungen in der Ehe seiner bisherigen Wohngelegenheit verlustig zu gehen. Auch die geltend gemachte Gefährdung allfälliger Ansprüche des - 16 -