__ stehe unstrittig im Alleineigentum der Klägerin. Der Beklagte habe die Liegenschaft bereits per 20. September 2020 verlassen. Eine Wiederaufnahme des Zusammenlebens sei gestützt auf das stark zerrüttete Verhältnis der Ehegatten ausgeschlossen. Der Beklagte gehe offenbar ebenfalls davon aus, dass die Liegenschaft letztendlich an Dritte verkauft werden müsse. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beklagte im Rahmen des Scheidungsverfahrens eine alleinige Übernahme der Liegenschaft anstrebe. Zudem erscheine es höchst zweifelhaft, ob der Beklagte hierzu aus wirtschaftlicher Sicht überhaupt in der Lage wäre.