5.2. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids aus, gemäss Art. 169 Abs. 1 ZGB dürfe die Familienwohnung nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten verkauft werden. Werde die Zustimmung ohne triftigen Grund verweigert, könne der andere Ehegatte das Gericht anrufen und sich den Verkauf bewilligen lassen (Art. 169 Abs. 2 ZGB). Der Schutz nach Art. 169 ZGB entfalle, wenn der nicht dinglich berechtigte Ehegatte die Familienwohnung definitiv verlassen habe oder verlassen müsse und keine Aussicht mehr bestehe, dass die Ehegatten in der vormaligen Wohnung das Zusammenleben wieder aufnehmen. Die Liegenschaft in R._____ stehe unstrittig im Alleineigentum der Klägerin.