Es sei bestritten, dass ein Notverkauf der Liegenschaft angezeigt sei. Insbesondere müssten "die Besitzverhältnisse des Eigenkapitals" geregelt werden. Einmal sage die Klägerin, der Beklagte müsse seine darin investierte Altersvorsorge zurückerhalten, einmal sage sie, es sei ein unwiderrufliches Geschenk gewesen. Sodann sei zu entscheiden, wie mit dem Buchgewinn von mutmasslich Fr. 200'000.00 verfahren werden solle. Der Marktwert der Liegenschaft sei heute deutlich über Fr. 1'000'000.00 und die Hypothekarbelastung betrage lediglich 50%. Hinzu komme ein äusserst attraktiver Zinssatz von 1.5%. Und bei Auflösung vor Vertragsende dürfte der Kreditgeber unnötige Strafzinsen belasten.