kommen von Fr. 10'000.00 pro Monat erzielt, mit dem er seinen gebührenden Bedarf (vgl. dazu den abzuändernden Entscheid [Klagebeilage 2] E. II/5.7.7) ohne weiteres decken kann. Es rechtfertigt sich daher, in Gutheissung der Berufung der Klägerin deren Unterhaltspflicht mit Wirkung ab Klageeinreichung (vgl. BGE 5A_505/2021 E. 6.2.4), d.h. ab 26. September 2022, aufzuheben. - 15 -