Mit vorinstanzlicher Verfügung vom 10. Januar 2023 wurde der Beklagte zur Edition (wie von der Klägerin in der Klage beantragt) von aktuellen Unterlagen zu seinen Einnahmen und Ausgaben aufgefordert (act. 48). Dieser Editionsverfügung kam der Beklagte nicht nach und er reichte keinerlei Belege (auch keine Steuererklärung oder Steuerveranlagung; vgl. dazu den Hinweis des Beklagten [act. 63], er mache seit der Trennung keine Steuererklärungen mehr) zu seinem aktuellen Erwerbseinkommen ein.