44, Ziffer 2) einzig aus, die Ausführungen enthielten "keine Neuigkeiten (gegenüber dem Eheschutzverfahren)" und es bleibe kein Raum für die "Einsetzung eines hypothetischen Einkommens". Er bestritt aber einerseits nicht ausdrücklich, dass er (weiterhin) einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Andererseits bestritt er auch nicht substantiiert das von der Klägerin behauptete monatliche Erwerbseinkommen von Fr. 10'000.00. Mit vorinstanzlicher Verfügung vom 10. Januar 2023 wurde der Beklagte zur Edition (wie von der Klägerin in der Klage beantragt) von aktuellen Unterlagen zu seinen Einnahmen und Ausgaben aufgefordert (act. 48).