4.3.5. 4.3.5.1. Der Beklagte bestreitet in der Sache nicht, dass die als Berufungsbeilagen 12 – 15 eingereichten Belege von seinem E-Mailkonto stammen und Auszüge aus seinem Geschäftsverkehr darstellen. Sie belegen, dass der Beklagte entgegen seinen Behauptungen geschäftlich tätig ist. So stellte der Beklagte bzw. D._____ am 28. Juni 2022 Rechnung über USD 10'000.00, am 20. September 2022 über USD 6'000.00, am 15. März 2023 über USD 6'000.00 und am 2. Mai 2023 über USD 10'000.00 […].