für ein Verweigerungsrecht (Art. 163 ZPO) geltend zu machen; solche sind auch nicht ersichtlich. Bezüglich der Eigenversorgungskapazität, für deren Fehlen die Beweislast den Unterhalt beanspruchenden Ehegatten trifft (Urteil des Bundesgerichts 5A_1049/2019 E. 4.4) bzw. des Einkommens des Beklagten bzw. bezüglich diese betreffender Veränderungen geriet die Klägerin damit in Beweisnot. Die Klägerin ist verpflichtet, dem Beklagten monatlich Fr. 3'000.00 an seinen persönlichen Unterhalt zu bezahlen, und kommt gleichzeitig für den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes der Parteien sowie für ihren eigenen Bedarf auf.