164 ZPO). Der Beklagte hat während des gesamten Verfahrens entgegen diesen Obliegenheiten – mit Ausnahme eines diesbezüglich nicht aussagekräftigen Betreibungsregisterauszugs und einer Rentenbescheinigung der AHV (Beilagen 2 und 3 zur Stellungnahme vom 1. Dezember 2023) – keinerlei Belege zu seinen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen eingereicht. Weiter ist er der Verhandlung vom 28. Februar 2023 vor dem Präsidium des Familiengerichts Bremgarten unentschuldigt ferngeblieben. Er hat damit seine Mitwirkung im Verfahren weitestgehend verweigert, ohne Gründe - 13 -