Ob ein Zugriff der Klägerin auf das E-Mailkonto des Beklagten unbefugt erfolgt ist, kann aber ohnehin offenbleiben. Die Parteien sind zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung verpflichtet (Art. 160 Abs. 1 ZPO) und haben namentlich wahrheitsgemäss auszusagen (lit. a) sowie Urkunden herauszugeben (lit. b). Verweigert eine Partei die Mitwirkung unberechtigterweise, berücksichtigt dies das Gericht bei der Beweiswürdigung (Art. 164 ZPO).