Die Klägerin hat sich mit keiner weiteren Stellungnahme zu dieser Annahme geäussert und diese damit nicht bestritten, womit grundsätzlich von der Darstellung des Beklagten auszugehen ist. Der Beklagte bringt allerdings nicht vor, er habe der Klägerin, die gemäss seinen Äusserungen sein E-Mailkonto seinerzeit eingerichtet hat und damit Zugang zu diesem Konto hatte, zwischenzeitlich verboten, auf das E-Mailkonto zuzugreifen. Er macht insbesondere auch nicht geltend, dass er das Passwort geändert hätte, um der Klägerin den Zugriff zu verunmöglichen.