Der Beklagte bringt in seiner Berufungsantwort vor, die Klägerin habe aus der Zeit, in der sie für den Beklagten dessen E-Mail-Konto aufgesetzt habe, über die Login-Daten zu diesem Konto verfügt und sich die von ihr vorgelegten Rechnungen dort "unberechtigterweise" beschafft. Die Klägerin hat sich mit keiner weiteren Stellungnahme zu dieser Annahme geäussert und diese damit nicht bestritten, womit grundsätzlich von der Darstellung des Beklagten auszugehen ist.