Kindeswohls statuiert ist, wird das Interesse an der Wahrheitsfindung sehr hoch zu gewichten sein und regelmässig überwiegen, während bei der im privaten Interesse statuierten Untersuchungsmaxime mehr Raum für die Gewichtung des verletzten Rechtsgutes besteht (BRÖNNIMANN, Berner Kommentar, Bern 2012, N. 51 zu Art. 152 ZPO, HASENBÖHLER, ZPO- Komm., N. 36 ff. zu Art. 152 ZPO).