Einerseits ist das Schutzinteresse des bei der Beweismittelbeschaffung verletzten Rechtsguts und anderseits das Interesse an der Wahrheitsfindung zu gewichten und hernach gegeneinander abzuwägen. Zeigt sich bei dieser Güterabwägung, dass das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt, darf das betreffende Beweismittel berücksichtigt werden. In die vorzunehmende Interessenabwägung fliesst auch ein, ob und in welcher Ausprägung im konkreten Fall die Untersuchungsmaxime Anwendung findet. Soweit diese zum Schutz öffentlicher Interessen und insbesondere zur Wahrung des - 12 -