4.3.3. Gemäss Art. 152 Abs. 2 ZPO werden rechtswidrig beschaffte Beweismittel nur dann berücksichtigt, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt. Damit wird grundsätzlich ein Verwertungsverbot statuiert, jedoch im Interesse der Wahrheitsfindung eine Durchbrechung dieses Verbots unter gewissen einschränkenden Voraussetzungen erlaubt. Konkret bedeutet dies, dass eine Güterabwägung vorgenommen werden muss. Einerseits ist das Schutzinteresse des bei der Beweismittelbeschaffung verletzten Rechtsguts und anderseits das Interesse an der Wahrheitsfindung zu gewichten und hernach gegeneinander abzuwägen.