152 Abs. 2 ZPO regle den Ausnahmefall, der lediglich gelten solle, wenn sämtliche Voraussetzungen dafür klarerweise vorlägen. Heikel sei die Güterabwägung bei Beweisen, die durch einen widerrechtlichen Eingriff in die Privatsphäre beschafft worden seien. Dort sei die Zulassung der Beweise bei der Beweisabnahme nur mit Zurückhaltung zu bejahen. Die physische, psychische und seelische Integrität sei grundsätzlich von höherer Bedeutung als materielle Werte wie Eigentum oder Besitz. Die fraglichen Dokumente unterlägen daher – in der vorliegenden Konstellation gehe es "bloss" um individuelle finanzielle Interessen (von beschränktem Umfang) – dem Verwertungsverbot von Art.