Die Pflicht der Bank zur Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen sei von einer allfälligen Kontoauflösung unberührt. Die Vorinstanz habe sich nicht in der Pflicht gesehen, die Klägerin vor dem missbräuchlichen Verhalten des Beklagten zu schützen, sorge sich nun aber um die Staatskasse: Mit Verfügung vom 23. Juni 2023 habe sie den Beklagten aufgefordert, "sämtliche - 11 - Kontoauszüge seit Januar 2022 bis zum Erlass der vorliegenden Verfügung für sein Konto […] vorzulegen" (im Rahmen der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege).