Seit Februar 2023 habe das Betreibungsamt Renten des Beklagten gepfändet, was nicht den geringsten Einfluss auf dessen aufwändigen Lebensstil zeige. Gleichzeitig werbe der Beklagte unverhohlen für seine Dienstleistungen [...]. Die Vorinstanz erwäge, dass die Einträge im Netzwerk LinkedIn und im Telefonverzeichnis nicht auf eine relevante Geschäftstätigkeit schliessen liessen. Allerdings frage sich, weshalb jemand für Dienstleistungen werben solle, die er gar nicht erbringen wolle.