4.3. 4.3.1. Die Klägerin bringt weiter vor (Berufung S. 8 ff.), gemäss Eheschutzentscheid vom 28. Januar 2021 stehe dem Beklagten ein Budget von Fr. 5'085.00 zur Verfügung. Mit diesem wolle der Beklagte Hotelübernachtungen, Appartements, teure auswärtige Essen etc. finanzieren können. Das sei schlicht unglaubwürdig und das wisse der Beklagte auch. Deshalb lege er einfach keine Einkommensbelege vor, was die Vorinstanz dulde. Editionsbegehren der Klägerin seien ignoriert worden. Seit Februar 2023 habe das Betreibungsamt Renten des Beklagten gepfändet, was nicht den geringsten Einfluss auf dessen aufwändigen Lebensstil zeige.