Dem Beklagten seien im Eheschutzentscheid Fr. 1'500.00 Wohnkosten eingerechnet worden. Dies erscheine nach wie vor als nicht zu hoch für eine angemessene Wohnung, in der auch der Sohn der Parteien im Rahmen von Übernachtungen betreut werden wolle. Die Gegenseite mache nota bene selber geltend, der Beklagte habe tatsächlich höhere Wohnkosten, er pflege "einen aufwändigen Lebensstil".