4.2.2. Der Beklagte hält entgegen (Berufungsantwort S. 1 f.), zu beantworten sei die Frage, ob ein Abänderungsgrund vorliege. Übereinstimmend mit der Vorinstanz sei festzuhalten, dass kein solcher vorliege. Das Thema Verschleierung der Wohnkosten sei nicht abänderungsrelevant. Daraus, dass der Beklagte bis heute keine eigene Wohnung habe beziehen können, könne nichts abgeleitet werden. Mit den Einkommens- und Betreibungsregisterverhältnissen des Beklagten gestalte sich eine Wohnungssuche schwierig. Dem Beklagten seien im Eheschutzentscheid Fr. 1'500.00 Wohnkosten eingerechnet worden.