Mit den verschleierten Wohn- bzw. Hotelkosten des Beklagten befasse sich die Vorinstanz mit keinem Wort. Die Klägerin sei auch nicht befragt worden, obwohl sie die Parteibefragung offeriert habe. Der Beklagte habe nicht befragt werden können, da er der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben sei.