Er verfüge über keinen eigenen Wohnsitz, sondern sei immer noch an der ehelichen Adresse angemeldet. Das allein sei bereits ein ausreichender Grund für die Abänderung des Eheschutzurteils. Bis zum heutigen Tag habe der Beklagte weder seine Wohnadresse noch seine tatsächlichen Wohnkosten bekannt geben, geschweige denn belegen müssen. Trotzdem billige ihm die Vorinstanz seit zweieinhalb Jahren Wohnkosten von Fr. 1'500.00 pro Monat zu. In der Tat wohne der Beklagte in teuren Hotels. So habe der Beklagte zum Beispiel im Oktober 2022 ein Appartement für Fr. 3'270.00 gemietet. Mit den verschleierten Wohn- bzw. Hotelkosten des Beklagten befasse sich die Vorinstanz mit keinem Wort.