4.2. 4.2.1. Die Klägerin bringt vor (Berufung S. 6 ff.), mit Entscheid vom 28. Januar 2021 habe der Eheschutzrichter die eheliche Liegenschaft der Klägerin zur alleinigen Benützung zugewiesen und sei davon ausgegangen, dass der Beklagte zeitnah eine eigene Wohnung beziehen werde. Dem Beklagten seien hypothetische Wohnkosten von Fr. 1'500.00 zugestanden worden und der Umfang des Besuchsrechts gegenüber Sohn C._____ "vom Bezug einer eigenen Wohnung" abhängig gemacht worden. Bis zum heutigen Tage habe der Beklagte keine eigene Wohnung bezogen. Er verfüge über keinen eigenen Wohnsitz, sondern sei immer noch an der ehelichen Adresse angemeldet.