Die Existenz einer vormals durch den Beklagten betriebenen […] Firma sei im ursprünglichen Eheschutzverfahren zudem bereits aktenkundig gewesen. Die genannten Urkunden gäben deshalb keinen Anlass, eine Neubeurteilung der Einkommenssituation des Beklagten vorzunehmen. Das Abänderungsverfahren könne nicht dazu verwendet werden, eine unliebsame Würdigung des Erstrichters korrigieren zu lassen. Hierfür wäre der Rechtsmittelweg zu beschreiten gewesen. -9-